(1) – Tabus und Krise

Der Mensch ist das Mass

Der Staat ist das Ziel

 

Tabus sind laut oder leise, manche erscheinen sinnvoll, daneben gibt es schädliche. Sie grenzen aus, unterdrücken, lassen nicht stattfinden, was aber doch, abseits, subkutan, im Dunklen oder im Hintergrund, irgendwie wirksam ist. Zuweilen haben sie eine gesellschafts-hygienische Funktion und helfen bei der Vermeidung von Diskussionen, deren „offene“ Enden Schäden anrichten (würden): sie halten, sozusagen, Pandoras Büchsen geschlossen.

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Teil 1 

I. Tabus 

Tabuisiert werden Sachverhalte, deren Existenz zwar nicht geleugnet werden kann, die anzusprechen oder gar zu diskutieren aber dazu beitragen würde, Verhaltensformen, Anschauungen oder Standpunkte zu normalisieren, auch „sprechbar” zu machen, die in der Mitte der Gesellschaft, in der „herrschenden Meinung” unerwünscht, abscheulich oder gar strafbar sind. Manche Ausprägungen der Sexualität sind zu Recht tabuisiert; im politischen Umfeld könnte man die „Brandmauer” anführen – um nur zwei Beispiele zu nennen. Es gibt Tabus in Beziehungen, vielleicht eine zum Stillstand gekommene Libido, vielleicht Marotten oder auch „Abgründe” im Verhalten des Partners. Andere Tabus stützen oder ermöglichen Machtverhältnisse. Solche Herrschaftstabus sollen Entwicklungen still stellen oder verhindern, die längst aufgebrochen oder überwunden gehör(t)en. Das Urteil über Sinn oder Unsinn eines Tabus ist nicht immer eindeutig.

Gelegentlich kaschieren Tabus vergessene Sachverhalte – noli me tangere – und sichern womöglich Vorteile oder Optionen für jene, die schweigen. Offenbar gehört ein Vorsatz zum Tabu, auch wenn der unausgesprochen bleibt. 
In die Rubrik dieser (fast) vergessenen, stillen Tabus gehört der Art. 146 GG (kurz der „146”). Obwohl in der fachlichen und interessierten Öffentlichkeit immer wieder im Gespräch i – ist er wenig bekannt, beinahe vergessen. In seiner alten Fassung gibt es ihn seit dem Beginn der Bundesrepublik:

„Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.”

Im Nachgang der Wiedervereinigung wurde der 146 um einen Halbsatz ergänzt:

„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.”

Seinerzeit, 1990, – ich komme darauf zurück – gab es in der staats- und verfassungsrechtlichen Diskussion den Versuch, den 146 zu löschen (oder wenigstens dem Art 79.3 unterzuordnen und damit gleichsam auszuhebeln). Noch heute, auch in der akademischen Lehre, gehört er zu den Schmuddelkindern; wer ihn anspricht, verbuddelt ihn in Nebensätzen oder überspielt seine Sprengkraft mit Belanglosigkeiten. Bei Christian Waldhoff, renommierter Staatsrechtler an der HU Berlin, wird die prekäre Stellung des 146 offenbar: 

„Dieser Artikel ist völliger Müll, der ist komplett verunglückt. … nach dieser Lehre gilt sie [eine Verfassung] dann und soweit, wie sie auf die verfassungsgebende Gewalt des Volkes zurückführbar ist. Darauf wird in der Präambel Bezug genommen … 
Das Grundgesetz steht selbstverständlich immer unter dem Vorbehalt einer erneuten Ausübung der verfassungsgebenden Gewalt, etwa nach einer Revolution. …
… Wenn Sie jetzt als Gegenargument bringen: aber in der Präambel steht doch was von der verfassungsgebenden Gewalt, dann ist das richtig, aber das ist auch rein berichtend. …
Also eine Norm kann, Rechtstheorie, kann niemals selbst regeln, warum sie gilt. Sie gilt immer, weil eine andere Norm sagt, dass sie gilt. Und wenn es keine Norm darüber gibt, wie bei der Verfassung, dann setzt sich das einfach faktisch durch, etwa durch eine Revolution. …  Es gibt, glaube ich, neun Theorien zur Auslegung dieses blöden 146. Von mir aus müsste der gestrichen werden, er ist bei der Wiedervereinigung nur auf ausdrücklichen Wunsch der SPD so gefasst worden, die nicht verstanden haben, um was es da geht. 
Und wenn man diese Unterscheidung [pouvoir constituant/consitué] zugrunde legt – und das würde ich … –, dann kann die verfasste Gewalt, also die Verfassung selbst – etwa das Grundgesetz und sein Artikel 146 – gar nichts über die eigene Legitimation aussagen, weil das dem Text vorgelagert ist. … 
Deswegen ist meines Erachtens der Artikel 146 rein deklaratorischer Natur.” i

Waldhoff behauptet, dass die Präambel die Gültigkeit des GG nicht begründen kann, weil eine Norm nicht sich selbst begründen kann. Nun steht aber erstens die Präambel vor dem Grundgesetz und zweitens „berichtet” sie, dass es die „verfassungsgebende Gewalt des Volkes” ist, die die Gültigkeit des GG begründet. Der 146 befristet lediglich die Gültigkeit, indem er die (Verfügungs-)„Gewalt des Volkes” prolongiert.  
Waldhoff vertritt damit eine Interpretation des 146; dass es acht weitere gibt, verschweigt er nicht! Schon in der Interpretationsbreite spiegelt sich, dass mit dem 146 etwas Wesentliches verhandelt wird – das in eine simple Frage passt: Grundgesetz, Verfassung, wo ist denn nun der Unterschied? Die Antwort ist ebenso schnörkellos: in der expliziten, nämlich aktiven Zustimmung des Volkes, sei es mittelbar „aus der Mitte” einer (gewählten) Nationalversammlung oder unmittelbar in einem Plebiszit; so oder so geht es um die Legitimation der Herrschaft! Erst mit seiner Zustimmung zu einer Verfassung regelt und akzeptiert das Volk die Ausübung der Macht (über das Volk).  
Und mit dieser Legitimation der Herrschaft ist es in Deutschland so eine Sache!

Die Grenzlinie zwischen dem 146 und einer Verschwörung (gegen ihn) verliert sich irgendwo in unzugänglichen Archiven. Unbestreitbar jedoch haben einflussreiche Kräfte in der Geschichte der Bundesrepublik zweimal dafür gesorgt, 1949 und 1990, dass „das Volk“ gar nicht erst danach gefragt wurde, wie es denn die nominell „von ihm ausgehende Staatsgewalt” gerne organisiert sähe. In offiziellen Geschichtsbüchern finden sich die Gründe dafür – nennen wir es: eine stillschweigende Übereinkunft – allenfalls in Andeutungen; zur Deutlichkeit übersetzt könnte man sagen: dem Volk kann man nicht trauen – und übrigens gilt dieses Misstrauen dem sach- wie dem sachunkundigen Volk!

1948 wurde die Arbeit am Grundgesetz von den Alliierten initiiert: 

„Am 1. Juli 1948 nahmen die Ministerpräsidenten in Frankfurt, dem Hauptquartier der amerikanischen Streitkräfte, von den Militärgouverneuren die deutschlandpolitischen Entscheidungen der Londoner Sechs-Mächtekonferenz entgegen. In den »Frankfurter Dokumenten« (Dok. 3) wurden die Ministerpräsidenten ermächtigt, eine Verfassunggebende Versammlung einzuberufen, die bis zum 1. September 1948 zusammentreten sollte, um eine Regierungsform »föderalistischen Typs« zu schaffen.” i

In der Folge stand die Arbeit dieser Versammlung (i.e. der Parlamentarische Rat) sozusagen unter Kuratel. i Über den Abschluss des Verfahrens heisst es dann: 

„An diesem Tag endete zugleich die Berlin-Blockade, so daß der Zeitpunkt der Grundgesetzgenehmigung kaum sinnfälliger gewählt werden konnte. In dieser Sitzung übergab Robertson im Namen der Militärgouverneure Adenauer ein Schreiben (Dok. 57), in dem zwar noch einmal einige Einschränkungen des Grundgesetzes benannt waren, aber dennoch die Vollmacht zu dessen Ratifizierung übertragen wurde. Auch bestanden die Alliierten nun nicht mehr - wie noch in den »Frankfurter Dokumenten« (Dok. 3) - auf der Zustimmung der Länder durch ein Referendum. So wurde vom 18. bis 21. Mai 1949 das Grundgesetz in den Landtagen angenommen (Dok. 58), ganz so, wie die Ministerpräsidenten es schon in den »Koblenzer Beschlüssen« (Dok. 4) gefordert hatten. Lediglich der Bayerische Landtag lehnte mehrheitlich das Grundgesetz ab, räumte jedoch dessen Rechtsverbindlichkeit ein, wenn es in zwei Dritteln der deutschen Länder anerkannt würde.” i

In den o.g. »Koblenzer Beschlüssen« heisst es: 

„Für den Vorschlag der Ministerpräsidenten, von einem Volksentscheid Abstand zu nehmen, waren die gleichen Erwägungen maßgebend. Ein Volksentscheid würde dem Grundgesetz ein Gewicht verleihen, das nur einer endgültigen Verfassung zukommen sollte. Die Ministerpräsidenten möchten an dieser Stelle noch einmal betonen, daß ihrer Meinung nach eine deutsche Verfassung erst dann geschaffen werden kann, wenn das gesamte deutsche Volk die Möglichkeit besitzt, sich in freier Selbstbestimmung zu konstituieren; bis zum Eintritt dieses Zeitpunktes können nur vorläufige organisatorische Maßnahmen getroffen werden.” i

Die in dieser Passage genannte „freie” Selbstbestimmung stellt sich wohl auch gegen eine Verfassung von alliierten Gnaden, wobei das „gesamte” deutsche Volk die Brüder und Schwestern der sowjetischen Besatzungszone einschliessen soll; ich halte diese Begründung für vorgeschoben und glaube, dass in der Vermeidung eines Volksentscheides auch das Misstrauen der Repräsentanten gegenüber den Repräsentierten zum Ausdruck kam, die ja eben noch Nazis waren. i
1990, jetzt im Rahmen der Wiedervereinigung, wäre also der Moment gekommen, in dem sich das deutsche Volk seiner pouvoir constituant, seiner verfassungsgebenden Gewalt, hätte versichern können/sollen/müssen! Das Geschehen rund um den Verfassungsprozess wurde bereits 1990 in zwei Textsammlungen diskutiert und dokumentiert. i i  Ernst Benda, vormaliger Verfassungsrichter und renommierter Staatsrechtler, titelte dort: „Das letzte Wort dem Volke. Auch die ostdeutschen Bürger müssen sich unsere Verfassung zu eigen machen”.  i
Auch 1990 war die Motivlage gemischt: Einerseits galt es, das historische Momentum für die Wiedervereinigung nicht mit länglichen Verfassungs-Diskussionen zu vertändeln. So wurde der vom „Runden Tisch” (mit der Unterstützung renommierter westdeutscher Staatsrechtler) erarbeitete Verfassungsentwurf von der DDR-Volkskammer – nach Interventionen aus Bonn – nicht einmal gehört. Andererseits war nämlich das Misstrauen des westdeutschen juristischen und politischen Establishments gross und durchaus begründet: Zwar war das Grundgesetz Grundlage des Entwurfes, doch in den ca. 80 vorgeschlagenen Abänderungen waren geradezu revolutionäre Elemente einer direkten Demokratie eingearbeitet … – u.v.a. sollten auch Rechte auf Arbeit und Wohnung, Abtreibung und KiTa-Platz, verfassungsrechtlich verankert werden … (die zu gewährleisten der Bund sich schwertäte).

Ein impliziter, gleichsam abschliessender Ausdruck des Widerwillens (gegen den 146) findet sich in der wie selbstverständlichen Gleichsetzung des „Grundgesetzes” mit einer „Verfassung”. Während Juristen sich bei der Rechtsauslegung grundsätzlich an „Geschichte, Systematik, Zielsetzung und Wortlaut” orientieren und auch mal mit spitzem Bleistift unterscheiden, was „massgeblich” oder „massgebend” wirksam werden soll, i verbleibt die Frage, warum es im Grundgesetz überhaupt den Hinweis auf eine Verfassung gibt, wenn doch die Begriffe sinngleich verwandt werden, historisch, teleologisch und literal irgendwo im Graubereich zwischen ignoriert und tabuisiert. 
Soweit ein verknappter Rückblick auf die geschichtliche Stellung des 146.

Für diesen anhaltenden, teils smarten, teils hintersinnigen Widerstand gegen den 146 – und das meint jetzt: gegen seine Aktivierung – finden sich Hinweise, mit Mühe sogar Erklärungen, die wenigstens genannt, wo nicht berücksichtigt werden müssen. Marko Khrapko behandelt die Frage auf dem Blog juwiss.de. i Ursprünglich sei der 146 in das Grundgesetz aufgenommen worden, „um im Falle der ersehnten Wiedervereinigung eine Legalitätsbrücke zur Schaffung einer eigenen Verfassung zu errichten.” i Ähnlich auch, wenn es bei Horst Dreier heisst, dass der 146 es ermögliche, ohne vorhergehenden „revolutionären Verfassungsbruch” in einen europäischen Bundesstaat zu migrieren. i So weit, so gut.  Khrapko macht aber dann darauf aufmerksam, dass auch andere, weniger wünschenswerte Motive mit dem 146 in Zusammenhang gebracht werden müssen:

„Auch wenn Ex-Justizminister Marco Buschmann während seiner Amtszeit die Debatte um Art. 146 GG „für ein wenig theoretisch“ hielt, darf in Anbetracht dessen, dass 39% der AfD-Anhänger:innen einen Verfassungswechsel eher oder ganz befürworten (vgl. hier, S.15), die mögliche Wirkung des Art. 146 GG nicht unterschätzt werden. Der – nicht nur für den verfassungsrechtlichen Laien – vermittelte provisorische Charakter des Grundgesetzes, die fehlenden Verfahrensvorgaben und die in der Lehre vielfach umstrittene Frage zur Anwendbarkeit und Bedeutung des Art. 146 GG, sind Faktoren, welche zur Destabilisierung des Grundgesetzes beitragen.”  i

In diese Richtung zielt auch die Frage nach dem richtigen Moment, Hand an die Verfassung legen: „In diesen Zeiten? Ich rate ab!” erklärte mir eine Ex-Verfassungsrichterin auf die Frage, wie sich der 146 ggf. aktivieren liesse; die Fachleute wissen um das (rechts- oder links-populistische) Risiko, das mit 146 einhergeht.
Dieses Argument ist schwer abzuweisen.

Aber es ist natürlich vorgeschoben! 
Denn DEN richtigen Moment gibt es nie, genauer gesagt, gegen jeden Moment lassen sich begründete Risiken ins Feld führen. Im Rückraum einer insofern Struktur-konservativen Position finden sich oft verdrängte und noch öfter verschwiegene Interessen.

  • Erstens stösst jede Form der direkten Demokratie – und die Verfassungsgebung ist zweifellos ein Urmoment der direkten Demokratie – naturgemäss auf den Widerstand all jener, die sich in den gegeben Verhältnissen, somit der bestehenden repräsentativen Demokratie, gut eingerichtet haben: diesen Widerstand treibt die Sorge, das eigene Mandat oder, weiter gefasst, der eigene Lebensentwurf, gar die Existenzbedingungen, könnten abhanden kommen!
  • Zweitens werden drohende affektive, soll sagen unbedachte, emotionale oder auch populistische Entscheidungen des Volkes ins Feld geführt – so etwa, häufiges Beispiel, für die mögliche Wieder-Einführung der Todesstrafe, wenn gerade ein besonders grausiges Geschehen Schlagzeilen macht. Oder, anderes Beispiel, wenn von einer Bundesregierung unerfüllbare Rechte gefordert werden, siehe oben: das Recht auf Arbeit, Wohnung oder einen KiTa-Platz.
  • Drittens birgt ein Plebiszit das Risiko, dass das Volk „Nein” sagen könnte, sogar der Status Quo ante dadurch Schaden nähme und dann die Protagonisten allesamt wie begossene Pudel in der Öffentlichkeit herumständen. So geschehen in Frankreich und den Niederlanden bei den Abstimmungen zum „Vertrag über eine Verfassung für Europa” 2005.
  • Und schliesslich – das betrifft jetzt den sozusagen sachkundigen Teil des Volkes – besteht eine unberechenbare Wahrscheinlichkeit, dass im Verlauf einer offenen Verfassungsdiskussion, die einem Verfassungsentscheid notwendig voran gehen müsste, Begehrlichkeiten aus allen Winkeln der „organisierten Öffentlichkeit” (sprich: Lobbies) aufkommen könnten: Umwelt, Medien, Bildung, die Länderordnung … und möglicherweise in der Folge kein sorgfältig im Fundament der Republik eingemauerter Stein mehr auf dem anderen bliebe.

Die „herrschende Meinung“ schlägt also in ∑ einen mehr oder weniger grossen Bogen um den 146, und der offene, und mehr noch der subtile Widerstand machen es immerhin erstaunlich, dass der Artikel die Wiedervereinigung überlebt hat. Neben der bereits genannten Brückenfunktion bleibt als mindestens gleichgewichtige Erklärung, dass das Grundgesetz – als Verfassung – historisch nicht (mindestens nicht hinreichend) legitimiert ist – womit wir wieder beim Tabu wären: die Staatsgewalt ging nie vom Volke aus, und der Legitimationsmangel wurde über die Jahrzehnte von einer breit und bis in den Grundschulkanon ausgedehnten Propagandaerzählung ummantelt.


II. Krise

Der damit umrissene Stand der Diskussion legt nahe, dass es sich beim Grundgesetz, metaphorisch gesprochen, um einen grossen Tanker handelt, den zu drehen, anzulanden und einzudocken, zu modernisieren und sozusagen als Containerschiff einer neuen Bestimmung zuzuführen, grosser Anstrengungen bedarf.  
Lohnt es die? Warum sollte man das machen?
„Never change a running system.”  


„Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand gebietet.” i Carl Schmitt ist neuerdings wieder en vogue, in den USA besonders und auch in den rechtsdriftenden Kreisen Europas. „Zur Demokratie gehört als notwendig erstens Homogenität und zweitens - nötigenfalls - die Ausscheidung und Vernichtung des Heterogenen." i Donald Trump steuert die USA konsequent in diese Richtung! 
Doch im November stehen die Midterms an; wenn er bis dahin die Verfassung nicht ausser Kraft gesetzt hat, droht ihm – und mit ihm möglicherweise dem ganzen Gaga-Faschismus – das politische Aus; Stand März 2026 erscheint das Schicksal einer lame duck unvermeidlich – und Trumps eigene Prognose liegt nahe: „They will impeach me”. 
Wie andere Potentaten sucht auch Trump sein Heil (und eine dritte Amtszeit) im Ausnahmezustand; beim Staatsüberfall auf Venezuela hat das – mangels Gegenwehr – noch nicht geklappt. Als nächstes suchte er die Konfrontation in Grönland, jetzt der planlose Krieg gegen den Iran. Derweil wird Kuba ausgehungert, Venezuela ausgeplündert, Regime-change-Kandidaten in Südamerika sind in der Pipeline, nur Kanada ist noch nicht sturmreif geredet. Der Präsident braucht nur eine schlaflose Nacht, um die Weltordnung (neuerlich) zu kippen.

Nur: um die USA ohre deren Verfassung geht es hier nicht; das müssen die Amerikaner schon unter sich ausmachen! Es geht um die kollateralen Schäden: Beharrlich und erratisch droht der Präsident mit Weltkrise. Trump ist aber nur das gerade aktuelle Beispiel, Auslöser in nur EINEM der möglichen Krisenszenarien;  andere sind, wie gesagt, virulent: Krieg, Energie und Finanzen, Ökologie, Klima und Migration, Digitalisierung, KI und Robotik, … an der Bruchkante der Epochen durchleben wir eine Periode multipler Krisenerwartung- Und jede dieser Krisen hat, ausbuchstabiert, das Potential zur Weltkrise; zumal es wahrscheinlich zu einer Verkettung käme, wenn denn eine dieser „grossen” Krise auftritt.
Dazu kommt es, weil ein (fast beliebiger) Anlass „das Fass zum Überlaufen” bringt. Die Krise eskaliert, weil alles mit allem zusammenhängt, Domino; und die Krise wird sich austoben. Es muss erst schlimmer werden, bevor es besser werden kann. Und dann, na klar: Ohne einen zureichenden Anlass wird es keine neue Ordnung, keine neue Verfassung geben – eine 200 Jahr-Feier genügt dazu nicht. Bei Dreier heisst es: 

„Eine erfolgreiche Aktivierung des Art. 146 GG n. F. dürfte nur bei der Bewältigung massiver Umbruchsituationen und fundamentaler Wandlungsprozesse in Betracht kommen…”. i

Wie genau, von wo bis wo, und wen es in den Abgrund reissen könnte: ich will mir das weder ausmalen noch herbeireden. Eine Gelegenheit, denken wir positiv, wäre der Übergang in einen europäischen Bundesstaat. … Positiv denken fällt schwer fällt. Doch Augen zu und Weghören ist  keine Alternative. In diesem Zwiespalt übernehme ich als richtungsweisendes Zitat zum Weltmoment (ausnahmsweise) Milton Friedman:

„When that crises occurs, the actions that are taken, 
depend on the ideas that are lying around” i

Jetzt der entscheidende Punkt: 
Was auch immer in der Krise helfen soll oder nach der Krise,  es muss VOR der Krise gefunden, durchdacht und diskutiert werden. Der Verfassungsentwurf von 1990 entstand (erst) IN der Krise – ein Insider-Job zudem; er war weder in der Ost- noch in der Westbevölkerung hinreichend verankert, geschweige denn populär. Das Grundgesetz dagegen „was lying around”, es hatte sich +/– bewährt. IN der Krise eine Ordnung oder Lösung zu konzipieren, scheitert an der Dynamik der Historie. Man muss vorbereitet sein.

Ich höre den Einwand: Der Verkehr fliesst, die Regale sind voll, es wird nicht geschossen – ahhhrgg, das war noch im Januar; man kann gar nicht so schnell denken, wie sich alles ändert. Immerhin gab es Signale! In Davos hat Mark Carney das Drehbuch für die nächsten Jahre vorgelegt. In München wurde Herr Merz deutlich, Herr Macron denkt an eine europäisierte Abschreckung. Staatslenkende habe einiges von dem gesagt, was ich vermisst hatte. i Und wo Widerstand ist, weicht Trump zurück. … Und zettelt anderwärts einen Krieg an. Mag sein, die Welt „überlebt” das Trump’sche Momentum. Bitte, gerne, ich bin nicht dagegen. Die Hoffnung stirbt zuletzt. 
Doch unter uns Realisten:
Die Welt schwankt von Krise zu Krisenerwartung. In fast jedem Quartal wird „die letzte Patrone der Demokratie” in den Lauf geschoben. Die Ordnung wackelt, politisch-terristrisch-biologisch-ozeanisch, die ökonomische und auch die technische Ordnung erodiert, und sogar im Weltall glimmt die Zündschnur. Wenn die alte Ordnung nicht mehr gilt, die neue aber noch nicht geboren ist, droht eine Zeit der Monster (so Gramsci). Wir durchleben diesen Weltmoment.