(2) – Ordnung und Verfassung

Der Mensch ist das Mass

Der Staat ist das Ziel

 

Solange „die Krise” noch droht und nicht eingetreten ist, ist Zeit für Vorbereitungen, für das Nachdenken. Die Ordnung muss wachsen, darum geht es hier, lange bevor sie benötigt wird!

Das Alte muss gehen, damit das Neue kommen kann

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Teil 2 

III. Wie entsteht eine neue Ordnung?  

Über die Nachkriegsordnung wurde nicht erst im Parlamentarischen Rat nachgedacht; sowohl im Goerdeler wie auch im Kreisauer Kreis entstanden Entwürfe, „auch im Exil lebende Deutsche", …, beschäftigten sich damit, in welcher Form die staatliche Ordnung in Deutschland wieder hergestellt werden könnte." – und schliesslich, massgeblich, der Herrenchiemseer Konvent von 1948 i In anderen Worten: ein solcher Vorschlag fällt nicht vom Himmel. 
Gleich auf dem Anfang lastet die Frage: 


Was für eine Ordnung! 
Es ist nur natürlich, dass diese Frage zunächst mit Blick auf die gerade vergangene Vergangenheit beantwortet werden wird: war doch sie für die Krise verantwortlich. 1948 ging es darum, die Fehler der Weimarer Verfassung zu vermeiden und aus/nach der Geschichte des Dritten Reiches solche Regelungen abzuleiten und verfassungsgemäss zu verankern, die eine Wiederholung (möglichst) ausschliessen. 1990 lagen die Dinge ähnlich – anders. Jetzt trat die Bonner Administration gleichsam in die Rolle des Alliierten Kontrollrates und suchte zu verhindern, dass westdeutsche Graswurzelexporte sich auf dem Umweg über die DDR-Bürgerbewegung womöglich in eine gesamtdeutsche Verfassung einschlichen. 
Die Ausrichtung einer neuen Verfassung wird also nicht unwesentlich davon abhängen, welche Krise ihr voran ging, und – wer welches Weltbild durchsetzen will.

Ganz im Allgemeinen kann man es sich kaum anders denken, als dass auch in einer neuen Verfassung grundlegende Vorstellungen der demokratischen, subsidiären und an den Menschenrechten orientierten Ordnung fortgeschrieben werden. NACH einer Krise würden vermutlich aber kriseninduzierte Topics besondere Aufmerksamkeit erfahren und insofern erfahrungsbedingte Neuerungen mit sich bringen. Beispielsweise entkernte der Parlamentarische Rat nach Weimar die Rolle des (Reichs-/)Bundespräsidenten und stärkte die Position der Länder mit Zustimmungspflichten und Beteiligungs- und Einspruchsrechten. Ähnlich würde eine kommende Krise die spezifische Aufmerksamkeit ändern und auf eine insofern verfassungsrechtliche Krisenprävention ausrichten. 
Das ist richtig, wenngleich auch rückwärtsgewandt. 
Der Druck der Vergangenheit dominiert das MindSet und evoziert nolens volens (auch) Blindstellen, wenn es um gerade erst erahnbare Entwicklungen geht. Dem gegenüber gibt die ungebrochene technologische Beschleunigung zu Prognosen Anlass, die über die heute sozusagen akzeptierten Krisenszenarien weit hinausgehen: eine künftige Verfassung sollte die Erfahrungen der Vergangenheit UND, soweit denkbar, die Risiken der Zukunft berücksichtigen. 
An Ambition herrscht kein Mangel!

Die Frage nach dem Charakter der Ordnung bestimmt damit auch, wie ein solches Vorhaben zu beginnen wäre. 
„Die Würde des Menschen …“ – der aufgeladen leere, pathetische Auftritt passte zum Zeitgeist. Wäre es immer noch der richtige Anfang? Immerhin erwarten wir einen Epochenbruch … Und beginnt eine Verfassung nicht mit der Präambel? „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen...“ Hier wurde der Kammerton gesetzt. Ob wir immer noch den HerrGott bemühen? Und wenn ja welchen?? Oder gleich mitten ins Gewimmel: „Alle Staatsgewalt geht …”? Die Worte hör ich wohl, allein … Dann aber: Es … ist Fausts Frage. 
Eine „richtige” Antwort gibt es nicht.

Ich meine, man muss es „politisch” angehen. Was soll geregelt sein? Die Verfassung legt das Fundament eines Staates und benennt dazu  

  • das Staatsziel,
  • den grundlegenden Wertekanon sowie
  • die Strukturen der Staatsorganisation.

Eingebettet ist dieser Ordnungsrahmen in und legitimiert durch die tatsächliche Zustimmung des Volkes.

Gleich beim Staatsziel kommt es zu Wettbewerb: vielleicht eine ökologische oder Gemeinwohl-orientierte Wirtschaftsweise, tagesaktuell denkbar: eine technologische Souveränität und Verteidigungsbefähigung, oder doch erst die Frage der „finalité”, die europäische Einigung. Womöglich stünden die Ziele nebeneinander, dann bliebe die Frage der Priorisierung. 
Politisch liesse sich argumentieren, dass sich aus der europäischen Einigung die übrigen Ziele ableiten (oder von ihr befördert werden). Umgekehrt würde „die Einigung” eine vorherige Befassung mit den Ordnungen (und Traditionen) der einzubeziehenden Staaten erzwingen, um dann eine neue Ordnung, nämlich eine übergreifende, integrierende, aber auch sortierende Ordnung zu kompilieren.

Ja hoppla! Mit dem EUV und dem AEUV i bestehen bereits rechtliche und auch institutionelle Vorgaben, denn darauf haben sich die Staaten der EU bereits geeinigt – immerhin; auch wenn Jürgen Habermas beklagte: „was der Vertrag aber unberührt lässt, sind Mentalität und Beteiligung der Bevölkerung. Denn der Vertrag löst keines der beiden Probleme, die … auf dem Boden einer Verfassung vor allem gelöst werden sollten …”, i nämlich „…das demokratische Defizit und die ungelöste Frage der finalité…”. i Alexander Thiele winkt ab, er favorisiert, wenn es denn sein muss, inkrementelle Anpassungen. i Ferdinand von Schirach empfiehlt, die bewährten Grundrechte um sechs Artikel zu ergänzen (unter den Stichworten: Umwelt, Digitale Selbstbestimmung, KI, Wahrheit, Globalisierung, Grundrechtsklage – ihm würde das reichen) i. Vom Grundsätzlichen über das Realistische zum Moralischen, die hier eher zufällig aufgespürten Anmerkungen zeigen bereits, dass der Weg von dem oder den Staatsziel/en zu den Werten und (sogar philosophischen) Grundannahmen kurz ist, und steinig.

Wo Werte diskutieren werden, liegt oft so ein Plastik-Geruch in der Luft, die Verpackung glänzt in leuchtenden Farben, im Alltag enttäuscht der Inhalt. Widersprechen wir dem mit der Würdigung dessen, was Bestand hat und fortbestehen sollte.

In den zurückliegenden fast 80 Jahren hat sich gezeigt, dass die bestehenden Regeln, Instrumente und Institutionen – cum grano salis – eine stabile staatliche Ordnung gewährleistet haben. Der Zustand heute ist kein Ereignis, sondern ein Ergebnis. Deutschland – und so erging fast ganz Europa – überwand raue Phasen: gelegentliches Staatsversagen, Proteste, Krisen, Katastrophen; rückblickend kamen wir, der Staat, Bund und Ländern, das Volk, der Einzelne, wir kamen damit zurecht. Der Alltag, Ökonomie und Kultur – und nicht zuletzt eine stete Immigration – belegen: in diesem Land lässt sich – gut – leben. Die Grundrechte werden gelebt, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Gewaltenteilung, das alles funktioniert, plus/minus.
Wie anders, als mit diesem Befund, liesse sich die Qualität der Staatsorganisation belegen? Die Eckpfeiler einer solchen Staatsorganisation wären in einer neuen Verfassung fortzuschreiben (wie in den Verträgen von Lissabon weitgehend geschehen)? 
Es kommt etwas Wasser in den Wein, wo sich die Stabilität des Staates nicht allein den Qualitäten seiner Ordnungsstruktur verdankt. Für Deutschland haben die Pax Americana, die „regelbasierte Weltordnung” und die Globalisierung wesentlich dazu beigetragen, dass der Staat und der Westen insgesamt prosperierten. Für eine vollständige Anamnese – und gerade mit Blick auf die Zukunft – muss man den schönen Befund aber auch gegen den Strich lesen. Und dann kippt der Wein zum Essig: Im Kleingedruckten versteckt das hochglänzende Gesundheitszertifikat eine Reihe von Krankheitssymptomen – politische, ökonomische, ökologische … . 

  • Zwar wurde die Finanzkrise „irgendwie” stillgestellt, doch die „irgendwie” bedrohlichen, weiter wachsenden Schuldenstände sind kein Zeichen von Gesundheit.
  • Die Flut hob viele Schiffe, doch nicht alle haben profitiert, nicht alle wurden gut bedient. Manch eine Schaluppe wurden an der Kaimauer zerdrückt. Mit der AfD – und fast überall in Europa – sind rechte, und zwar extreme Bestrebungen im Aufwind; anti-liberale und auch anti-demokratische Begehren, reaktionäre, rassistische, anti-woke und anti-semitische Haltungen sind Indikatoren eines gesellschaftlichen Rollback.
  • „Irgendwie” zunehmend ziehen Feuer, Trockenheiten und Überschwemmungen über’s Land. Struktur-Risiken werden zu Alltags-Katastrophen.
  • Nicht zu sprechen von den Problemen der Infrastruktur, vom technologischen Rücksprung, der Sozialstaatsfinanzierung …

„Mir geht es gut, aber dem Land geht es schlecht.” Die paradoxe Parole erlaubt nur eine Erklärung: „Irgendwie” ist die Grundstimmung Angst, es sind multiple Ängste.

Innerste und vorbewusste Überzeugungen lassen sich schwer beweisen, die Krisenerwartung der Gesellschaft erscheint aber doch evident. Mit ihr einher geht der Verdacht, dass die politischen Instrumente und Gebetsmühlen-artigen Reaktionen diesem Krisendruck nicht gewachsen sind. Auf Kritik und Krisen reagieren Politiker mit Textbausteinen – das sichtbare Handeln erscheint festgefressen im business as usual. Gelegentliche „Ruck”-Reden bleiben Appell. Alles dauert viel zu lange, der notorische Kompromiss überwindet kein Problem, ein stetes Herumlavieren kennzeichnet den politischen Alltag. „Die können es nicht!” Im Rückraum dumpfer Affekte blüht Reggression, „früher war alles besser”. 
So bleibt nur Fatalismus: Solange die grosse Krise nicht nur nicht da, sondern sogar unklar ist, welche es denn werden wird, machen wir einfach so weiter. Die Komplexität des Weltgeschehens treibt eine administrative Entropie, die vom weit überwiegenden Teil der Bevölkerungen nicht mehr verstanden wird – aber sie „fühlen” es, kollektiv, global.

On top of that: Immer mehr Krisentreiber entziehen sich dem politischen Reglement. 

  • Trotz beachtlicher Erfolge bei der Energiewende …werden die Ziele verfehlt, die Ökonomie (Produktion, Mobilität, privater Verbrauch …) treibt weiterhin den Klimawandel; den Diskurs verschärfen die Einträge der emerging economies, China voran, die BRICS- und die Golf-Staaten, Indonesien, Afrika hinterher, allesamt beharren folgenblind darauf, jetzt ihrerseits Wohlstand zu produzieren. „We only live once.”
  • Dem zum Opfer fallen ganze Ökosysteme und Teile der Welt werden unbewohnbar: wie eine Feuerschrift steht „Migration” über dieser Entwicklung.
  • Die Globalisierung, scheint’s, schwächelt, Lieferketten ruckeln. An globalisierten Wissenschaften, Finanzströmen und der Kapitalallokation der Konzerne ändert das nichts. Ökonomie und Technologie entziehen sich jedem Steuerungsversuch; nationale Regulierung versagt an global dislozierten Ressourcen. Alsbald erreichen die Fähigkeiten der KI jede denkbare menschliche Tätigkeit; im Zusammenspiel mit einer horizontal und vertikal ausgreifenden Robotik wird die menschliche Erwerbsarbeit in Frage gestellt i – und mit ihr steht die erste und fundamentale Bedingung aller gesellschaftlichen Organisation zur Disposition.
  • Früher oder noch früher stellt sich die Frage, ob Menschen überhaupt noch nachvollziehen können, was Maschinen tun – während Existenz-sichernde Infrastruktur und Prozesse in den „Verantwortungsbereich” von Maschinen wechseln.
  • Und schliesslich: die (¿halbe?) Welt lebt auf Pump: ökologisch sowieso, ökonomisch mit wachsendem Risiko. 

Diese und weitere Entwicklungen (Meere, Pole, Weltall …) sind von keiner nationalen Administrationen einzuhegen, doch fast alle Regierungen weigern sich, den stattgehabten Kontrollverlust einzugestehen.

Wer sich mit den Krisentreibern beschäftigt, wundert sich zuweilen über die anhaltende Ruhe und das Grundvertrauen i ; vielleicht kann der (Grund-)Rechtsstaat die Gesellschaft tatsächlich gegen extreme Entwicklungen schützen i ? Möglicherweise wird das Vertrauen aber vor allem davon getragen, dass die Mehrheit des Volkes kaum Notiz davon nimmt. Und das wäre verständlich! Spätestens nach den Grundrechten herrscht juristischer Nebel, eine schier undurchdringliche Vernetzung des primären und sekundären, des nationalen und europäischen, des fachspezifischen und prozessualen Rechtes i . Nicht zu vergessen die Schlachten der Zuständigkeit, und da liegen die ohnehin komplizierten Zusammenhänge im alltäglichen Clinch mit politischen Einträgen, Ausflüchten und Umgehungsversuchen. Die rechtliche Einhegung gerät oft genug zum Placebo; TINA i regiert die Praxis (oder, ähnlich, das BVerfG)! Und das alles kommt verpackt in eine juristische Diktion, die, wie jede andere Herrschaftssprache auch, mit kommunikativer Vermittlung wenig zu tun hat. Allein auf der nationalen Ebene wäre eine sachliche und auch sprachliche Flurbereinigung kein schlechter Anfang.

Damit wäre die offensichtlichen Krisentreiber identifiziert; in der zweiten Reihe, teils verschattet, teils übersehen, lauern weitere. Deren gefährlichste ändern die grundlegenden Parameter sowohl der gesellschaftlichen Organisation wie auch die Bedingungen der menschlichen Existenz: politische, ökonomische, wissenschaftlich-technische Disruptionen, denen das Grundgesetz nicht mehr gewachsen ist. In diese Richtung deuten die genannten Krisen, es geht aber tiefer: die globalisierte Ökonomie hat zentrale Bestandteile der Realität in ein Art Paralleluniversum verschoben, das sich der staatlichen Einflussnahme in weiten Teilen entzogen hat. Die daraus erwachsenden Probleme sind nicht allein ökonomischer, steuerlicher oder politischer und regulatorischer Natur. Überwachung und Datenpiraterie, einerseits, die sozial-medial-politischen Einflüsse der BigTech oder der NSA sowie halbstaatlicher Troll-Fabriken unbestimmter Zugehörigkeit, unterspülen die westlichen Demokratien. Die Entwicklung hin zu einer AGI i und, als Folge davon, die kaum noch vermeidbare Hybridisierung des Menschen, stellen die human nature ganz allgemein in Frage; der Zugriff auf – oder gar die Implementierung von – KI schicken sich an, mit Maschinenmenschen eine neue Gattung zu erzeugen. Was wir als SF-Literatur gelesen haben, ist auf dem Weg in die Realität. 
Und keine gesellschaftliche Ordnung ist darauf vorbereitet.

IV. Wer seine Zukunft nicht verstanden hat …

„Wer seine Vergangenheit nicht verstanden hat, ist dazu verurteilt, sie zu wiederholen.” So George Santayana. Das Grundgesetz – in seinem Ursprung und seiner Entwicklung – ist der Versuch, Lehren aus der Geschichte in den Grundlagen der Gesellschaft zu verankern; es zieht daraus Stärken und hat von daher Schwächen. Historische wie jüngere Erfahrungen werden natürlich(!) in eine neue Verfassung einfliessen müssen. Das aber genügt nicht! Die stürmische technische und globale Veränderung macht es mindestens ebenso wichtig, dass auch solche Zukunftsfragen Eingang in die Überlegungen finden, für die es bislang noch keine, nur wenige oder unzureichende Präzedenzen gibt.

Dass es dabei zu „Kontroversen” kommt, liegt auf der Hand. 
Doch noch vor jeder inhaltlichen Diskussion bestimmen Abwehr, Leugnung und die Trägheit des Bestehenden die Agenda: Der politische Apparat will von radikalen Herausforderungen nichts wissen. Selbst das Unvermeidliche braucht Jahre – inklusive des Rechtsweges Jahrzehnte –, um als inkrementelle Änderungen in der Realität anzukommen: In aller Regel kreisst der Berg … 
Diesen Widerstand kann man nicht ignorieren, man muss ihn mitdenken und, zynisch, darauf hoffen, dass erst die Krise wirkliche Veränderung erzwingt. Immerhin bleibt so noch Zeit zum Nachdenken.

Sicher ist, dass es – dann – einen Konvent brauchen wird, nur der wäre frei von Hemmnissen i und an keine Vorgaben gebunden: nicht an das Grundgesetz, nicht an Regierungsvorgaben, nicht an die Historie oder des HerrGotts weise Vorsehung; schon gar nicht an die vermutlich naiven oder pathetischen Erwartungen des Augenblicks. Nur nach dieser Entbindung lassen sich die Vielzahl der Bedarfe rechtzeitig und gleichzeitig angehen, nur so öffnen sich Pfade, die – unterhalb einer gewaltsamen Revolution – im gesellschaftlichen Gefüge hinter Schlagbäumen liegen. 
Zugleich ist eine verfassungsgebende Versammlung kein wilder Haufen ohne Vergangenheit! Im Gegenteil. Ein Konvent ist (soll sein!) die Versammlung der gesellschaftlichen Vernunft, er erarbeitet eine NEUE Verfassung – wo möglich, mit bewährten Regelungen, aber, wo nötig, auch mit radikal neuen, anderen. 
Die Kontroversen werden sich – Überraschung – an letzteren entzünden.

Welche könnten das sein?  
Ein paar vorläufige Vorschläge:

  1. Das deutsche Grundgesetz geht vom Menschen aus; das erschien – als programmatischer Kontrapunkt zum menschenverachtenden System der Nazis – historisch geboten. Eine Verfassung für die europäische Zukunft steht in der Tradition gegen jeglichen Faschismus oder Autoritarismus; insofern sie aber nicht als historische Reaktion auftreten muss, die den Staat vom Nationalsozialismus ablösen soll, sondern als Ordnungsrahmen eines geeinten Europas, muss sie, sollte sie! vom Staatsrecht ausgehen. Das konstituiert den Staat – nach  – anhand dreier Elemente: 
    • einem Staatsgebiet, 
    • einem Staatsvolk und 
    • einer Staatsgewalt. 
    Das ist der Rahmen jeder Gesellschaft, des Einzelnen inklusive!  Eine Herausforderung!
  2. Denn der Staat dieser Verfassung ist Europa! Für die vormals „souveränen” Nationen ein gewaltiger Schritt, in Wahrheit aber lediglich die Transformation einer Fiktion i. Jede ernsthafte Überlegung kommt rasch zu dem Schluss, dass der „souveräne” Einzelstaat der Mechanik globalisierter Entwicklungen nicht gewachsen -, und von daher ein überkommen-nationaler Ordnungsrahmen nicht zukunftstauglich ist; alle hier vorgestellten Überlegungen haben das gezeigt. Insofern soll die Parole genügen: ein Vereintes Europa ist geopolitisch ohne Alternative – oder doch: „you’re sitting at the table or you’re on the menue”.
    
Immerhin: mit der „Verwirklichung eines geeinten Europas” (Art 23.1.1) ist im Grundgesetz als Brückenkopf für dieses Staatsziel verankert. Dass Deutschland (wie alle EU-Mitglieder) eine Reihe von Hoheitsrechten an die EU bereits abgetreten hat, ist eine hilfreiche Vorbereitung. Unbenannt und unterschätzt (?) aber ist hier die Dimension der Transformation – denn mit der Überführung der Nationen in einen Bundesstaat einher geht eine Neubestimmung dessen, was nunmehr der Bund ist und was, in der Folge, seine Regionen (sic!). Und was, daraus abgeleitet, die fundamental neu bestimmte Aufteilung der Aufgaben, Rechte, Kompetenzen und Zuständigkeiten sein wird. i 
    Wir leben heute am Ende einer Jahrtausende währenden Entwicklung, die sich in schier endlos langen Zyklen vollzog: erdgeschichtliche Epochen zunächst, gefolgt von historischen, geopolitischen, teils zivilisatorisch-kulturellen, sodann ökonomischen, die inzwischen von technologisch-induzierten Phasen abgelöst wurden. Als Resultat von disruptiven Innovationen haben sich diese Zyklen in den letzten Jahrhunderten kontinuierlich verkürzt. Das 21. Jahrhundert erscheint als eine Epoche, in der wir am Abend nicht sagen können, was uns am nächsten Morgen erwartet.  
    Die Hoffnung, dass „irgendwann wieder Ruhe einkehrt“ und die Entwicklung wieder in berechenbaren Bahnen verläuft, erscheint unrealistisch. Deswegen ist auch eine Verfassung „mit Ewigkeitsklausel“ nicht zukunftstauglich. Natürlich braucht es eine Verfassung mit einer möglichst dauerhaften Wirkung und Gültigkeit. Doch solange sich andererseits die Weltentwicklung wie auf Steroiden vollzieht, besteht Abhilfe nur in Form einer Art „permanenter Verfassungskommission“, die („das Nähere regelt ein Bundesgesetz“) nach vorgegebenen Regeln und in („relativ”) langen Perioden die Verfassung auf Tauglichkeit befragt, ggf. Vorschläge erarbeitet, um etwaige Lücken abzudecken und Regelungsbedarfe nachzuführen. 
    Aus der Arbeit einer solchen Kommission (und ihrer Einbettung in den verfassungspflegenden Prozess) erwächst auch eine Möglichkeit, dem heute obwaltenden Dilemma auszuweichen: Weil „sich die Zeiten ändern”, muss das Verfassungsgerüst – heute – kontinuierlich ausgedeutet werden; dann aber, so die herrschende Praxis, wird es zugleich festgeschrieben. 
    „Es erweist sich daher als problematisch, wenn Verfassungsgerichte die bewusst offen gehaltenen Verfassungsnormen zunehmend materiell aufladen und dadurch den Raum für politischen Diskurs verengen - in der Bundesrepublik wird dies unter dem Begriff der »Konstitutionalisierung der Rechtsordnung« bereits länger diskutiert.”  i
    Eine Kommission hingegen würde den Änderungsbedarf identifizieren und zunächst an den Gesetzgeber zurückverweisen, wäre aber zugleich mit gewissen Durchsetzungsinstrumenten (t.b.d.: Fristen, Referenden …) ausgestattet.
  3. Neuralgische Rechtsräume sind absehbar: 
    • die Ökologie und das Klima (ab wann und nach welchen Parametern werden Produktionsformen und Geschäftsmodelle als überlebensgefährlich 
       angesehen?), 
    • die Grundlagen der Erwerbsarbeit (auf welchen Fundamenten basiert eine Wirtschaftsordnung, in der menschliche Tätigkeiten durch KI&Robotik 
       obsolet geworden sind?), 
    • die Definition des Menschen (als Hybrid, von wo bis wo wollen wir von Menschen sprechen, wenn KI-Modelle Bewusstseins-ähnliche Qualität erreicht 
       haben werden?), 
    • die „Bewirtschaftung“ des derzeit wilden Weltalls (und wer ist für den Schrott verantwortlich?), um nur ein paar Beispiele zu nennen.  
    Nach heutigem Rechtsverständnis genügt die nachlaufende Bewertung etwaiger Delinquenz; in Zeiten einer beschleunigten technologischen Entwicklung entstehen jedoch in der Latenz zwischen der „Aktivierung” und der Bewertung einer Technologie bisweilen irreversible Schäden (beispielhaft nur: die „informationelle Selbstbestimmung” des Menschen war bereits im Moment ihrer grundrechtlichen „Besicherung” Fiktion).
 Für Teile dieser (und anderer) Fragestellungen wird (zunehmend) eine „predictive legislation“ erforderlich, die Regelungen für risikobehaftete Entwicklungen im Vorhinein diskutiert, sowohl auf der Verfassungs- wie auf der allgemeinen Gesetzebene. Erforderlich werden also „vorausdenkende Gesetze”, wobei eine Reihe von Fragestellungen die Verfassungsebene erreichen, andere sie sogar überschreiten – und sich dann an die UN, die UN-Charta oder vergleichbare Institutionen und Instanzen richten.

***

Es liegt in der Natur der angestrebten Transformation von der Nation zum Bundesstaat, dass in diesen Überlegungen die grundgesetzlich-deutsche und die verfassungsgesetzlich-europäische Ebene oszillieren. Letztlich spiegelt sich darin vor allem, dass jede nationale Regelung nur dann Bestand haben wird, wenn sie aus den Notwendigkeiten und Kautelen einer europäischen Verfassung abgeleitet ist. Folgerichtig sind die hier angestellten Überlegungen unfertig, unvollständig, sogar vorläufig und haben allenfalls vorbereitenden Charakter. 
Sie zielen darauf, die inhaltliche Bestimmung einer europäischen Verfassung (die „Kontroversen”) anzustossen.

T.b.c.